RS Vwgh 1990/11/20 90/14/0177

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Veröffentlicht am 20.11.1990
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Index

23/04 Exekutionsordnung
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

AbgEO §31 Abs1;
EO §253 Abs1;

Beachte

Bespr AnwBl 4/1991, S 260

Rechtssatz

Zum Begriff der Beschreibung des zu pfändenden Gegenstandes durch den Vollstrecker iSd § 31 Abs 1 AbgEO: Der Gegenstand muß beim Vollzug der Pfändung vorhanden sein (Ablehnung der Fernpfändung), widrigens kein Pfandrecht begründet wird. Die Unterlassung der Besichtigung des vorhandenen Gegenstandes durch den Vollstrecker steht der Begründung des Pfandrechtes nur dann nicht im Wege, wenn die Beschreibung (auf Grund von Angaben Dritter) inhaltlich richtig erfolgt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990140177.X02

Im RIS seit

20.11.1990

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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