RS Vwgh 1990/11/20 86/18/0007

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.11.1990
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §45 Abs2;
StVO 1960 §20 Abs1;
StVO 1960 §20 Abs2;
StVO 1960 §52 lita Z10a;

Rechtssatz

Für den Vorwurf, der Besch habe die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten, genügt die Feststellung, dieser habe den Streifenkraftwagen mit erheblicher Geschwindigkeitsdifferenz überholt (Hinweis E 13.12.1984, 84/02B/0112, E 27.5.1988, 87/18/0069). Eine zusätzliche Schätzung der vom Besch eingehaltenen Geschwindigkeit durch Nachfahren mit dem Streifenkraftwagen in etwa gleichbleibendem Abstand und Ablesen der Geschwindigkeit vom Tachometer ist nicht erforderlich.

Schlagworte

Beweismittel Zeugenbeweis Zeugenaussagen von Amtspersonen Beweiswürdigung Wertung der Beweismittel Feststellen der Geschwindigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1986180007.X01

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten