RS VwGH Erkenntnis 1990/11/20 90/18/0174

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Veröffentlicht am 20.11.1990
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Rechtssatz

Liegt eine zulässige Berufung nicht vor, weil der Schriftsatz des Besch das Erfordernis eines begründeten Berufungsantrages nicht erfüllt, so hat die Beh die Berufung zurückzuweisen und darf eine materielle Entscheidung nicht erlassen. Wenn die Beh dem Besch im Berufungsbescheid überdies den Ersatz der Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt, so wird dieser in seinen subjektiven Rechten verletzt (Hinweis E 22.6.1988, 87/02/0168, 0169; E 21.6.1989, 89/01/0204; E 22.2.1990, 90/18/0021).

Schlagworte
Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche Entscheidungen Verbesserungsauftrag Ausschluß Berufungsverfahren Fehlen des begründeten Rechtsmittelantrages
Im RIS seit
20.11.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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