RS Vwgh 1990/11/20 90/11/0088

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Veröffentlicht am 20.11.1990
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §33 Abs3;
AVG §6 Abs1;
VwGG §24 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 83/10/0171 B 8. Juni 1983 RS 1

Stammrechtssatz

Wenn sich die unzuständige Behörde zur Weiterleitung des fristgebundenen, an die unzuständige Stelle adressierten Anbringens an die zuständige Stelle nicht der Post bedient, so besteht ein von der Anrechnung auf die Frist auszuscheidender Postenlauf von der unzuständigen an die zuständige Behörde nicht (hier: Transport im Wege der Staatsämterabfertigung; Hinweis E 23.9.1966, 0197/66, VwSlg 6999 A/1966 und E 23.5.1978, 0762/77, VwSlg 9563 A/1978).

Schlagworte

Weiterleitung an die zuständige Behörde auf Gefahr des Einschreiters

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990110088.X01

Im RIS seit

20.11.1990

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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