RS Vwgh 1990/11/20 90/14/0236

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.11.1990
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

ABGB §1220;
EStG 1972 §34;

Rechtssatz

Umstände, die lediglich einer sofortigen Verwendung des Heiratsgutes durch das Kind nach dem Zeitpunkt der Eheschließung entgegenstehen, sind ebensowenig als ausreichender Grund zur zeitlichen Verlagerung der Erfüllung der Verpflichtung nach dem gesetzlichen Fälligkeitszeitpunkt anzusehen, wie die Absicht, die geplante Verwendung des Heiratsgutes zu prüfen oder der Umstand, daß die Einforderung durch das Kind erst später erfolgt sei (Hinweis E 25.1.1989, 88/13/0157; E 1.3.1989, 88/13/0207).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990140236.X02

Im RIS seit

20.11.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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