RS Vwgh 1990/11/20 89/11/0009

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Veröffentlicht am 20.11.1990
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
23/01 Konkursordnung
40/01 Verwaltungsverfahren
62 Arbeitsmarktverwaltung
68/02 Sonstiges Sozialrecht

Norm

AVG §56;
AVG §63 Abs1;
AVG §8;
AVG §9;
IESG §7 Abs2;
IESG §8 Abs1;
KO §1;
KO §83;
VwGG §26 Abs2;

Rechtssatz

Im Hinblick darauf, daß hinsichtlich des nicht in die Konkursmasse fallenden Teiles des Anspruches auf Insolvenz-Ausfallgeld ausschließlich die Gemeinschuldnerin, hinsichtlich des in die Konkursmasse fallenden Teiles jedoch ausschließlich der Beschwerdeführer als Partei zu behandeln war, kann auch nicht von einem Mehrparteienverfahren gesprochen werden, bei dem durch die Erlassung des Bescheides an eine von mehreren Parteien der Bescheid rechtlich existent geworden ist und damit auch die Berufung jener Partei, an die der Bescheid noch nicht zugestellt wurde, als zulässig anzusehen ist (Hinweis E 4.5.1970, 561/69, VwSlg 7790 A/1970).

Schlagworte

Masseverwalter Voraussetzungen des Berufungsrechtes Berufungslegitimation Person des Berufungswerbers

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989110009.X02

Im RIS seit

20.11.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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