RS Vwgh 1990/11/20 90/18/0148

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Veröffentlicht am 20.11.1990
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §4 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):90/18/0149 90/18/0151 90/18/0150

Rechtssatz

Eine einen am Vortag um 14,50 Uhr stattgefundenen Verkehrsunfall mit Personenschaden betreffende Verständigung der nächsten Gendarmeriedienststelle um 8 Uhr des Folgetages entspricht nicht dem gesetzlichen Erfordernis einer sofortigen Verständigung.

Schlagworte

Meldepflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990180148.X01

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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