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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §4 Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):90/18/0149 90/18/0151 90/18/0150Rechtssatz
Eine einen am Vortag um 14,50 Uhr stattgefundenen Verkehrsunfall mit Personenschaden betreffende Verständigung der nächsten Gendarmeriedienststelle um 8 Uhr des Folgetages entspricht nicht dem gesetzlichen Erfordernis einer sofortigen Verständigung.
Schlagworte
MeldepflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990180148.X01Im RIS seit
12.06.2001Zuletzt aktualisiert am
21.05.2010