RS Vwgh 1990/11/20 90/14/0131

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.11.1990
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

EStG 1972 §2 Abs2;
EStG 1972 §28 Abs1;
UStG 1972 §2 Abs5 Z2;

Rechtssatz

Eine Vermietung stellt sich nur dann als Einkunftsquelle dar, wenn sie auf Dauer gesehen zu einem Überschuß der Einnahmen über die Werbungskosten führen kann. Entscheidend ist die Überschußerzielungsmöglichkeit, wie sie sich aus der Beobachtung der Entwicklung von Einnahmen und Ausgaben während eines angemessenen Beobachtungszeitraumes ergibt

(Hinweis E 16.9.1987, 87/13/0011).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990140131.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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