RS Vwgh 1990/11/20 90/18/0129

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Veröffentlicht am 20.11.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §24 Abs1 lita;
StVO 1960 §52 lita Z13b;
VStG §31 Abs1;
VStG §32 Abs2;
VStG §44a lita;
VStG §47 Abs1;

Rechtssatz

Die Lenkereigenschaft gehört nicht zu den gesetzlichen Tatbestandsmerkmalen des § 24 Abs 1 lit a StVO

(§ 52 lit a Z 13b StVO); sie muß für die Vorwerfbarkeit des Deliktes gegenüber einer bestimmten Person vielmehr sachverhaltsmäßig feststehen. Stellen aber die Worte "als Lenker" keinen spruchmäßigen Bestandteil des Straferkenntnisses iSd § 44a lit a VStG dar, so ist es auch nicht nowendig, gerade diese Worte in die rechtzeitige Verfolgungshandlung (hier: Strafverfügung) aufzunehmen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990180129.X01

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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