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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1968 §1;Rechtssatz
Beschränkungen des Versammlungsrechtes oder der Abhaltung von Demonstrationen in einem Lande stellen keinen in der FlKonv genannten Grund dar, den Bewohnern jenes Landes deshalb die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Solche Beschränkungen treffen alle Bewohner des Heimatstaates des Asylwerbers. Damit in Zusammenhang stehende polizeiliche Maßnahmen, wie die Festnahme und Anhaltung von Teilnehmern an verbotenen Demonstrationen erweisen sich nicht als Verfolgungshandlung im Sinne der Konvention.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990010136.X01Im RIS seit
21.11.1990