RS Vwgh 1990/11/21 90/01/0136

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Veröffentlicht am 21.11.1990
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1968 §1;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Rechtssatz

Beschränkungen des Versammlungsrechtes oder der Abhaltung von Demonstrationen in einem Lande stellen keinen in der FlKonv genannten Grund dar, den Bewohnern jenes Landes deshalb die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Solche Beschränkungen treffen alle Bewohner des Heimatstaates des Asylwerbers. Damit in Zusammenhang stehende polizeiliche Maßnahmen, wie die Festnahme und Anhaltung von Teilnehmern an verbotenen Demonstrationen erweisen sich nicht als Verfolgungshandlung im Sinne der Konvention.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990010136.X01

Im RIS seit

21.11.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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