RS Vwgh 1990/11/21 90/13/0203

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.11.1990
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §92;
B-VG Art131a;
FinStrG §175 Abs2 idF 1975/335;
FinStrG §179 idF 1975/335;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Die gemäß § 175 Abs 2 FinStrG idF 1975/335 vorgesehene schriftliche Aufforderung des rechtskräftig Bestraften, die Strafe binnen einem Monat nach Zustellung der Aufforderung anzutreten, stellt keinen vor dem VwGH bekämpfbaren Verwaltungsakt dar, weil sie weder Bescheidcharakter hat (Hinweis E 18.9.1980, 2310/80) noch die Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehlsgewalt und Zwangsgewalt iSd Art 131a B-VG darstellt. Erst wenn der Bestrafte einer Aufforderung nach § 175 Abs 2 FinStrG nicht nachkommt und ihn die Finanzstrafbehörde gemäß dieser Bestimmung durch Anwendung unmittelbaren Zwanges zum Strafantritt vorführen läßt, liegt ein Anwendungsfall des Art 131a B-VG vor.

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Mitteilungen und Rechtsbelehrungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990130203.X01

Im RIS seit

21.11.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten