RS Vwgh 1990/11/21 90/01/0123

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.11.1990
beobachten
merken

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1968 §1;
FlKonv Art1 AbschnA;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/01/0151 E 4. Oktober 1989 RS 1

Stammrechtssatz

Aus einer bedrängten Lage der Kurden in ihren Wohngebieten kann weder auf eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung durch die staatlichen Behörden ausgeschlossen werden, noch kann dies aus der bloßen Zugehörigkeit zu einer bestimmten Volksgruppe in einem Land geschehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990010123.X01

Im RIS seit

21.11.1990

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten