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61/01 FamilienlastenausgleichNorm
FamLAG 1967 §6 Abs2 litd;Rechtssatz
Eine mehrjährige berufliche Tätigkeit widerlegt die für den Anspruch auf Familienbeihilfe gemäß § 6 Abs 2 lit d FamLAG notwendige Annahme, der Vollwaise wäre infolge seiner Behinderung dauernd außerstande gewesen, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen (Hinweis E 8.4.1987, 86/13/0206).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990130129.X01Im RIS seit
01.06.2001