RS Vwgh 1990/11/21 90/01/0187

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.11.1990
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1968 §1;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/03/07 89/01/0444 3

Stammrechtssatz

Schon längere Zeit zurückliegende Verfolgungshandlungen begründen keinen Asylanspruch, wenn der Asylwerber bis zu seiner tatsächlichen Flucht nicht ständig in wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung aus den in der FlKonv genannten Gründen gelebt hat (Hinweis E 8.3.1989, 88/01/0303, 0304).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990010187.X01

Im RIS seit

21.11.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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