RS Vwgh 1990/11/21 90/13/0145

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Veröffentlicht am 21.11.1990
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

BAO §14 Abs1;
EStG 1972 §24 Abs1;
UStG 1972 §4 Abs7;

Rechtssatz

Es ist (auch) bezüglich des Warenlagers nicht uneingeschränkt zu fordern, daß es zur Gänze auf den Erwerber eines Unternehmens übergeht. Behält der Übereignende zB Ladenhüter, beschädigte oder sonst schwer verkäufliche Waren zurück, so steht dies der Annahme einer Übereignung des Unternehmens im Ganzen nicht entgegen, wenn der Erwerber mit den übernommenen Waren das Unternehmen ohne weiteres fortführen kann und auf diese Weise ein lebensfähiges Unternehmen erwirbt (Hinweis E 21.9.1983, 83/13/0006).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990130145.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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