RS Vwgh 1990/11/21 89/08/0125

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Veröffentlicht am 21.11.1990
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
66/03 Sonstiges Sozialversicherungsrecht

Norm

ABGB §1324;
EFZG §2 Abs1;

Rechtssatz

Nur wenn die vom arbeitsunfähig gewordenen Dienstnehmer selbst gesetzten Ursachen ihrer allgemeinen Natur nach für die Herbeiführung des konkret eingetretenen Erfolges (Arbeitsunfähigkeit) nicht als völlig ungeeignet erscheinen und nicht nur infolge einer ganz außergewöhnlichen Verkettung von Umständen zu einer Bedingung des Schadens wurden, sind ihm nach der Adäquanztheorie die Schadensfolgen zuzurechnen. Kausal konnte somit nur ein Verhalten des Dienstnehmers sein, welches den Unfall als adäquaten (dh nicht ganz atypischen) Erfolg zumindest mitverursacht hat. Eine adäquate Mitverursachung liegt aber nur dann vor, wenn bei rechtmäßigem Verhalten des Dienstnehmers (hier:

Einhalten der zulässigen Geschwindigkeit, Nichtvorliegen einer die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigenden Alkoholisierung) der Schaden nicht (oder zumindest nicht in einem die Arbeitsunfähigkeit begründenden Umfang) eingetreten wäre. (Hinweis OGH 2.12.1982, ZVR 1984/37 und OGH 27.1.1983, ZVR 1984/93)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989080125.X05

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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