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61/01 FamilienlastenausgleichNorm
FamLAG 1967 §6 Abs2 idF 1976/290;Rechtssatz
Durch § 6 Abs 2 FamLAG idF 1976/290 wird volljährigen erwerbsunfähigen Personen, die bereits im Kindesalter erheblich behindert waren und die daher niemals erwerbsfähig geworden sind, ein eigener Anspruch auf Familienbeihilfe eingeräumt, sobald sie - infolge Todes der Eltern - Vollwaisen geworden sind (Hinweis Erläuterung zur RegV des BG 76/290, 114 der Blg zu den StProt des Nationalrates 14 GP).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990130129.X02Im RIS seit
01.06.2001