RS Vwgh 1990/11/21 89/08/0125

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Veröffentlicht am 21.11.1990
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
66/03 Sonstiges Sozialversicherungsrecht

Norm

ASVG §110;
EFZG §18 Z1;
VwGG §48 Abs1 Z1;

Rechtssatz

Im Erstattungsverfahren ist gem § 18 Z 1 EFZG die Bestimmung über die sachliche Gebührenbefreiung des § 110 ASVG anzuwenden. Da die Gebührenbefreiung auch für das Verfahren vor dem VwGH gilt, ist kein Kostenersatz für Stempelgebühren zuzusprechen.

Schlagworte

Stempelgebühren Kommissionsgebühren Barauslagen des Verwaltungsgerichtshofes Gebührenfreiheit der Beschwerde Ersatz bei Gebührenfreiheit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989080125.X06

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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