TE Vwgh Erkenntnis 2009/1/14 2005/04/0259

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Veröffentlicht am 14.01.2009
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
50/01 Gewerbeordnung;

Norm

GewO 1994 §91 Abs2;
VwGG §41 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Rigler und Dr. Grünstäudl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Eisner, über die Beschwerde der A GmbH in W, vertreten durch MMag. Peter Schweiger, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Mariahilfer Straße 88a, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 9. September 2005, Zl. MA 63-103177F01/08/0001, betreffend Entziehung der Gewerbeberechtigung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Zur Vorgeschichte wird auf das hg. Erkenntnis vom 7. November 2005, Zlen. 2005/04/0206 bis 0210, verwiesen. Demnach wurde Herrn Dr. A mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 18. Juli 2005 die Gewerbeberechtigung u.a. für das "Vermieten von Kraftfahrzeugen ohne Beistellung eines Lenkers" gemäß § 87 Abs. 1 Z 1 iVm § 13 Abs. 1 GewO 1994 entzogen. In der Begründung dieses Bescheides stützte sich die belangte Behörde auf das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 12. Februar 2004, mit dem Dr. A wegen des Verbrechens der Veruntreuung nach § 133 Abs. 2 zweiter Fall StGB (Tatzeit: Jänner 1997 bis Juni 2000) rechtskräftig zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt worden war. Mit dem zitierten Erkenntnis wies der Verwaltungsgerichtshof die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde ab.

Mit Verfahrensanordnung vom 26. April 2004 wurde die beschwerdeführende Partei unter Hinweis auf das genannte Strafurteil gemäß § 91 Abs. 2 GewO 1994 aufgefordert, Herrn Dr. A als Geschäftsführer der beschwerdeführenden Partei binnen achtwöchiger Frist abzuberufen, widrigenfalls auch die Gewerbeberechtigung der beschwerdeführenden Partei zu entziehen sei.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid vom 9. September 2005 wurde die Gewerbeberechtigung der beschwerdeführenden Partei für das "Vermieten von Kraftfahrzeugen ohne Beistellung eines Lenkers" gemäß § 91 Abs. 2 iVm § 87 Abs. 1 Z 1 und § 13 Abs. 1 GewO 1994 entzogen, weil sie Dr. A nicht innerhalb gesetzter Frist als Geschäftsführer abberufen habe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage des Verwaltungsaktes und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

Vorweg ist festzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof seiner rechtlichen Überprüfung die Sach- und Rechtslage zugrunde zu legen hat, die im Zeitpunkt der Bescheiderlassung bestand (vgl. etwa die bei Mayer, B-VG, 4. Auflage, zu § 41 VwGG referierte Rechtsprechung). Im vorliegenden Beschwerdefall hat der Verwaltungsgerichtshof daher ausschließlich zu prüfen, ob die beschwerdeführende Partei den Entziehungstatbestand im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheid verwirklicht hat.

Die beschwerdeführende Partei bestreitet nicht, dass sie nach der Aufforderung durch die Behörde Herrn Dr. A als Geschäftsführer nicht abberufen hat. Vielmehr vertritt sie in der Beschwerde zusammengefasst die Rechtsansicht, sie sei gemäß § 91 Abs. 2 GewO 1994 zu dieser Abberufung nicht verpflichtet gewesen, weil Dr. A einen Entziehungsgrund im Sinne des § 87 leg. cit. nicht verwirklicht habe. Die belangte Behörde habe bei Dr. A nämlich zu Unrecht eine Wiederholungsgefahr im Sinne des § 87 Abs. 1 Z 1 GewO 1994 angenommen.

Dieser Rechtsansicht sind die Entscheidungsgründe des eingangs zitierten Erkenntnisses, Zlen. 2005/04/0206 bis 0210, entgegen zu halten, in denen der Verwaltungsgerichtshof bereits dargelegt hat, dass die Prognose, bei Dr. A sei die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei der Ausübung eines Gewerbes zu befürchten, im Zeitpunkt der Erlassung des seinerzeitigen Bescheides vom 18. Juli 2005 gerechtfertigt war. Da für den nur wenig späteren Zeitpunkt der Erlassung des nunmehr angefochtenen Bescheides vom 9. September 2005 mangels gegenteiliger Anhaltspunkte nichts Anderes gilt, genügt es für den vorliegenden Beschwerdefall, gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf dieses Erkenntnis zu verweisen.

Dieser Beurteilung steht nicht entgegen, dass der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 3. September 2008, Zl. 2008/04/0025, die Wiederholungsgefahr bei Dr. A in einem deutlich späteren Zeitpunkt (Erlassung des Bescheides vom 13. Dezember 2007) wegen des bereits erheblich längeren Wohlverhaltens nicht mehr gesehen hat.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am 14. Jänner 2009

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2005040259.X00

Im RIS seit

10.02.2009

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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