TE Vwgh Erkenntnis 2009/1/14 2005/04/0259

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 14.01.2009
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
50/01 Gewerbeordnung;

Norm

GewO 1994 §91 Abs2;
VwGG §41 Abs1;
  1. GewO 1994 § 91 heute
  2. GewO 1994 § 91 gültig ab 23.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2024
  3. GewO 1994 § 91 gültig von 14.09.2012 bis 22.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2012
  4. GewO 1994 § 91 gültig von 01.01.2007 bis 13.09.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2006
  5. GewO 1994 § 91 gültig von 01.08.2002 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  6. GewO 1994 § 91 gültig von 01.07.1996 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/1997
  7. GewO 1994 § 91 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1996
  1. VwGG § 41 heute
  2. VwGG § 41 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 41 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 41 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 41 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 41 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Rigler und Dr. Grünstäudl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Eisner, über die Beschwerde der A GmbH in W, vertreten durch MMag. Peter Schweiger, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Mariahilfer Straße 88a, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 9. September 2005, Zl. MA 63-103177F01/08/0001, betreffend Entziehung der Gewerbeberechtigung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Zur Vorgeschichte wird auf das hg. Erkenntnis vom 7. November 2005, Zlen. 2005/04/0206 bis 0210, verwiesen. Demnach wurde Herrn Dr. A mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 18. Juli 2005 die Gewerbeberechtigung u.a. für das "Vermieten von Kraftfahrzeugen ohne Beistellung eines Lenkers" gemäß § 87 Abs. 1 Z 1 iVm § 13 Abs. 1 GewO 1994 entzogen. In der Begründung dieses Bescheides stützte sich die belangte Behörde auf das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 12. Februar 2004, mit dem Dr. A wegen des Verbrechens der Veruntreuung nach § 133 Abs. 2 zweiter Fall StGB (Tatzeit: Jänner 1997 bis Juni 2000) rechtskräftig zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt worden war. Mit dem zitierten Erkenntnis wies der Verwaltungsgerichtshof die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde ab. Zur Vorgeschichte wird auf das hg. Erkenntnis vom 7. November 2005, Zlen. 2005/04/0206 bis 0210, verwiesen. Demnach wurde Herrn Dr. A mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 18. Juli 2005 die Gewerbeberechtigung u.a. für das "Vermieten von Kraftfahrzeugen ohne Beistellung eines Lenkers" gemäß Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz eins, GewO 1994 entzogen. In der Begründung dieses Bescheides stützte sich die belangte Behörde auf das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 12. Februar 2004, mit dem Dr. A wegen des Verbrechens der Veruntreuung nach Paragraph 133, Absatz 2, zweiter Fall StGB (Tatzeit: Jänner 1997 bis Juni 2000) rechtskräftig zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt worden war. Mit dem zitierten Erkenntnis wies der Verwaltungsgerichtshof die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde ab.

Mit Verfahrensanordnung vom 26. April 2004 wurde die beschwerdeführende Partei unter Hinweis auf das genannte Strafurteil gemäß § 91 Abs. 2 GewO 1994 aufgefordert, Herrn Dr. A als Geschäftsführer der beschwerdeführenden Partei binnen achtwöchiger Frist abzuberufen, widrigenfalls auch die Gewerbeberechtigung der beschwerdeführenden Partei zu entziehen sei. Mit Verfahrensanordnung vom 26. April 2004 wurde die beschwerdeführende Partei unter Hinweis auf das genannte Strafurteil gemäß Paragraph 91, Absatz 2, GewO 1994 aufgefordert, Herrn Dr. A als Geschäftsführer der beschwerdeführenden Partei binnen achtwöchiger Frist abzuberufen, widrigenfalls auch die Gewerbeberechtigung der beschwerdeführenden Partei zu entziehen sei.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid vom 9. September 2005 wurde die Gewerbeberechtigung der beschwerdeführenden Partei für das "Vermieten von Kraftfahrzeugen ohne Beistellung eines Lenkers" gemäß § 91 Abs. 2 iVm § 87 Abs. 1 Z 1 und § 13 Abs. 1 GewO 1994 entzogen, weil sie Dr. A nicht innerhalb gesetzter Frist als Geschäftsführer abberufen habe. Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid vom 9. September 2005 wurde die Gewerbeberechtigung der beschwerdeführenden Partei für das "Vermieten von Kraftfahrzeugen ohne Beistellung eines Lenkers" gemäß Paragraph 91, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 13, Absatz eins, GewO 1994 entzogen, weil sie Dr. A nicht innerhalb gesetzter Frist als Geschäftsführer abberufen habe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage des Verwaltungsaktes und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat: Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage des Verwaltungsaktes und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

Vorweg ist festzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof seiner rechtlichen Überprüfung die Sach- und Rechtslage zugrunde zu legen hat, die im Zeitpunkt der Bescheiderlassung bestand (vgl. etwa die bei Mayer, B-VG, 4. Auflage, zu § 41 VwGG referierte Rechtsprechung). Im vorliegenden Beschwerdefall hat der Verwaltungsgerichtshof daher ausschließlich zu prüfen, ob die beschwerdeführende Partei den Entziehungstatbestand im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheid verwirklicht hat. Vorweg ist festzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof seiner rechtlichen Überprüfung die Sach- und Rechtslage zugrunde zu legen hat, die im Zeitpunkt der Bescheiderlassung bestand vergleiche , etwa die bei Mayer, B-VG, 4. Auflage, zu Paragraph 41, VwGG referierte Rechtsprechung). Im vorliegenden Beschwerdefall hat der Verwaltungsgerichtshof daher ausschließlich zu prüfen, ob die beschwerdeführende Partei den Entziehungstatbestand im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheid verwirklicht hat.

Die beschwerdeführende Partei bestreitet nicht, dass sie nach der Aufforderung durch die Behörde Herrn Dr. A als Geschäftsführer nicht abberufen hat. Vielmehr vertritt sie in der Beschwerde zusammengefasst die Rechtsansicht, sie sei gemäß § 91 Abs. 2 GewO 1994 zu dieser Abberufung nicht verpflichtet gewesen, weil Dr. A einen Entziehungsgrund im Sinne des § 87 leg. cit. nicht verwirklicht habe. Die belangte Behörde habe bei Dr. A nämlich zu Unrecht eine Wiederholungsgefahr im Sinne des § 87 Abs. 1 Z 1 GewO 1994 angenommen. Die beschwerdeführende Partei bestreitet nicht, dass sie nach der Aufforderung durch die Behörde Herrn Dr. A als Geschäftsführer nicht abberufen hat. Vielmehr vertritt sie in der Beschwerde zusammengefasst die Rechtsansicht, sie sei gemäß Paragraph 91, Absatz 2, GewO 1994 zu dieser Abberufung nicht verpflichtet gewesen, weil Dr. A einen Entziehungsgrund im Sinne des Paragraph 87, leg. cit. nicht verwirklicht habe. Die belangte Behörde habe bei Dr. A nämlich zu Unrecht eine Wiederholungsgefahr im Sinne des Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1994 angenommen.

Dieser Rechtsansicht sind die Entscheidungsgründe des eingangs zitierten Erkenntnisses, Zlen. 2005/04/0206 bis 0210, entgegen zu halten, in denen der Verwaltungsgerichtshof bereits dargelegt hat, dass die Prognose, bei Dr. A sei die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei der Ausübung eines Gewerbes zu befürchten, im Zeitpunkt der Erlassung des seinerzeitigen Bescheides vom 18. Juli 2005 gerechtfertigt war. Da für den nur wenig späteren Zeitpunkt der Erlassung des nunmehr angefochtenen Bescheides vom 9. September 2005 mangels gegenteiliger Anhaltspunkte nichts Anderes gilt, genügt es für den vorliegenden Beschwerdefall, gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf dieses Erkenntnis zu verweisen. Dieser Rechtsansicht sind die Entscheidungsgründe des eingangs zitierten Erkenntnisses, Zlen. 2005/04/0206 bis 0210, entgegen zu halten, in denen der Verwaltungsgerichtshof bereits dargelegt hat, dass die Prognose, bei Dr. A sei die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei der Ausübung eines Gewerbes zu befürchten, im Zeitpunkt der Erlassung des seinerzeitigen Bescheides vom 18. Juli 2005 gerechtfertigt war. Da für den nur wenig späteren Zeitpunkt der Erlassung des nunmehr angefochtenen Bescheides vom 9. September 2005 mangels gegenteiliger Anhaltspunkte nichts Anderes gilt, genügt es für den vorliegenden Beschwerdefall, gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG auf dieses Erkenntnis zu verweisen.

Dieser Beurteilung steht nicht entgegen, dass der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 3. September 2008, Zl. 2008/04/0025, die Wiederholungsgefahr bei Dr. A in einem deutlich späteren Zeitpunkt (Erlassung des Bescheides vom 13. Dezember 2007) wegen des bereits erheblich längeren Wohlverhaltens nicht mehr gesehen hat.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen. Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455. Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr. 455.

Wien, am 14. Jänner 2009

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2005040259.X00

Im RIS seit

10.02.2009

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten