RS Vwgh 1990/11/22 89/09/0018

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Veröffentlicht am 22.11.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/01 Arbeitsvertragsrecht

Norm

BArbSchlwEntschG §10 Abs1 idF 1975/219;
BArbSchlwEntschG §10 Abs1 idF 1982/639;
VStG §5 Abs1;
VStG §9 Abs1;
VStG §9 Abs2;
VStG §9 Abs4;

Rechtssatz

Die Organisation einer juristischen Person muß die Mindesterfordernisse einer sorgfältigen Organisation erfüllen: Die Wahrnehmung einer fristgebundenen Aufgabenerfüllung ist so einzurichten, daß die fristgerechte Stellung von Anträgen (hier: auf Rückerstattung von ausbezahlten Schlechtwetterentschädigungen) gesichert erscheint. Dazu gehört auch die Vorsorge durch entsprechende Kontrollen, damit Unzulänglichkeiten durch menschliches Versagen aller Voraussicht nach ausgeschlossen werden. Liegen Organisationsmängel vor, wodurch die Erreichung des oben genannten Zieles nicht gewährleistet ist oder ist das Kontrollsystem in diesem Sinne unzureichend oder wird das Bestehen einer Aufsichtspflicht überhaupt nicht erkannt, dann liegen wegen auffallender Sorglosigkeit auch keine "besonders berücksichtigungswürdige Gründe" im Sinne des § 10 Abs 1 vierter Satz BArbSchlwEntschG vor, wenn die Fehlleistung, die zur Fristversäumnis führte, auf diese Gründe zurückzuführen ist.

Schlagworte

Verantwortung für Handeln anderer Personen Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989090018.X05

Im RIS seit

22.11.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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