RS Vwgh 1990/11/26 90/12/0179

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Veröffentlicht am 26.11.1990
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63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §38 Abs3;

Beachte

Besprechung ÖffD 4/1991, S 23

Rechtssatz

Dem Gesetz darf keineswegs der Sinn unterstellt werden, daß eine drohende gesundheitliche Beeinträchtigung des Beamten infolge der mit der Versetzung verbundenen Belastung im Verfahren über die Versetzung unbeachtet bleiben müßte und erst nach dadurch verursachter dauernder Dienstunfähigkeit oder infolge Krankheit oder Gebrechens eingetretener einjähriger Abwesenheit vom Dienst und Dienstunfähigkeit

(§ 14 Abs 1 Z 1 und 2 BDG 1979) geprüft werden könnte, ob die Voraussetzungen für den Übertritt in den Ruhestand vorliegen. Widerspricht es doch gänzlich dem das Beamtendienstrecht beherrschenden Grundsatz der Fürsorgepflicht des öffentlich-rechtlichen Dienstgebers für den Beamten, durch eine dienstrechtliche Maßnahme wie die amtswegige Versetzung die Dienstunfähigkeit oder Krankheit des Beamten herbeizuführen oder zumindest zu fördern. Daraus folgt aber bereits, daß auch die im Gesetz vorgesehene amtswegige Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers zu einer Unzulässigkeit der Versetzung von Amts wegen führen kann, wenn durch die mit dieser Maßnahme verbundene zusätzliche Belastung des Beamten dessen Gesundheit erheblich beeinträchtigt würde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990120179.X02

Im RIS seit

26.11.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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