RS Vwgh 1990/11/26 90/12/0179

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Veröffentlicht am 26.11.1990
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63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §38 Abs3;

Beachte

Besprechung ÖffD 4/1991, S 23;

Rechtssatz

Daß nach dem zweiten Satz des § 38 Abs 3 BDG 1979 eine Versetzung nur dann für unzulässig erklärt wird, wenn sie für den Beamten einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil bedeuten würde und ein anderer geeigneter Beamter, bei dem dies nicht der Fall ist, zur Verfügung steht, schließt nicht aus, daß auch die Berücksichtigung persönlicher, insbesondere gesundheitlicher Verhältnisse des Beamten zu einer Unzulässigkeit der Versetzung führen kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990120179.X01

Im RIS seit

26.11.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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