RS Vwgh 1990/11/26 89/15/0136

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Veröffentlicht am 26.11.1990
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Index

33 Bewertungsrecht
58/03 Sicherung der Energieversorgung

Norm

BewG 1955 §62 Abs1 Z4;
BewG 1955 §62 Abs1 Z5;
BewG 1955 §64 Abs1;
EBMG 1976 §3 idF 1978/273 1980/289;
EBMG 1982 §3;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):89/15/0137 89/15/0138 Besprechung in:ECOLEX 4/1991, S 278; ÖStZB 1991, 363;

Rechtssatz

Rückstellungen für Kosten der Lagerhaltung (in eigenen wie fremden Einrichtungen) von Pflichtnotstandsreserven nach dem EBMG 1976, BGBl 1976/318 idF BGBl 1978/273 und 1980/289 bzw nach dem EBMG 1982, BGBl 1982/546, stehen in einer klar abgrenzbaren wirtschaftlichen Beziehung im Sinne eines Ursachenzusammenhangs mit den in § 62 Abs 1 Z4, § 62 Abs 1 Z 5 BewG aufgezählten, nicht zum Betriebsvermögen gehörigen Wirtschaftsgütern. Ihr Abzug nach § 64 Abs 1 BewG bei der Ermittlung des Einheitswertes des gewerblichen Betriebes kommt daher nicht in Betracht. Auf eine Beziehung zwischen Anschaffungskosten und Kosten der Vorratshaltung kommt es dabei nicht an: Vom Schuldenabzug sind nicht nur die im Zusammenhang mit der Anschaffung von nicht zum Betriebsvermögen gehörenden Wirtschaftsgütern im Zusammenhang stehenden Schulden ausgeschlossen, sondern alle Verbindlichkeiten, die mit den nicht zum Betriebsvermögen zählenden Wirtschaftsgütern in einer klar abgrenzbaren wirtschaftlichen Beziehung stehen; die konkrete Zuordnung der rückgestellten Aufwendungen und Verbindlichkeiten zu bereits am Stichtag als Pflichtnotstandsreserven bzw Wirtschaftsgüter, die für die Haltung von Pflichtnotstandsreserven zu dienen bestimmt sind, spezifizierten Lagermengen an Erdöl und Erdölprodukten bzw Lagereinrichtungen ist hiefür nicht erforderlich.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989150136.X03

Im RIS seit

14.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

31.12.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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