RS Vwgh 1990/11/26 90/12/0179

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Veröffentlicht am 26.11.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

AVG §56;
BDG 1979 §38 Abs3;

Rechtssatz

Die Versetzung eines Beamten ist ein rechtsbegründender Verwaltungsakt, dem keine rückwirkende Kraft zukommt. Es muß daher eine Versetzung, die mit Wirkung von einem Tag (hier: 9. Oktober 1989) verfügt wurde, der vor dem Tag der Zustellung des Bescheides (hier: 18. April 1990) liegt, als eine rückwirkende und rechtswidrige Ernennung angesehen werden.

Schlagworte

Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der Rechtskraft Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der Rechtswirkungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990120179.X03

Im RIS seit

26.11.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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