RS Vwgh 1990/11/27 89/05/0026

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.11.1990
beobachten
merken

Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

BauO Wr §1 idF 1976/018;
BauO Wr §11 idF 1976/018;
BauO Wr §9 idF 1976/018;
BauRallg;
B-VG Art139;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/05/0206 E 17. Mai 1988 RS 1

Stammrechtssatz

Ausführungen zum Problem der Anfechtung von Flächenwidmungsplänen und der Bedeutung der Bekanntgabe der Bebauungsbestimmungen:

Stimmt der im Zeitpunkt des Ergehens des (angefochtenen) Bescheides geltende, nunmehr ordnungsgemäß kundgemachte Flächenwidmungs- und Bebauungsplan mit dem der Bekanntgabe der Bebauungsbestimmungen zugrundegelegten, damals allerdings noch mit einem Kundmachungsmangel behaftete überein, so kann eine Anfechtung dieser VO auf Grund des ursprünglich gegebenen Kundmachungsmangels iSd § 139 B-VG unterbleiben. Anders wäre die Rechtslage dann zu beurteilen, wenn diese VO in der Zwischenzeit nicht mehr dem Rechtsbestand angehörte, etwa deshalb, weil ein neuer Flächenwidmungs- und Bebauungsplan die frühere Regelung abgelöst hätte (dies ist aber hier nicht der Fall, Hinweis auf E VfGH 7.10.1987, V 78/87).

Schlagworte

Planung Widmung BauRallg3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989050026.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten