RS Vwgh 1990/11/27 90/04/0197

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.11.1990
beobachten
merken

Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §74 Abs2 idF 1988/399;
GewO 1973 §75 Abs2;
GewO 1973 §75 Abs3;
GewO 1973 §79 Abs1 idF 1988/399;
GewO 1973 §79 Abs2;
GewO 1973 §81 idF 1988/399;

Rechtssatz

Der Zweck des § 79 Abs 2 erster Satz GewO 1973 erfordert es, in einem Fall, wo nach Erteilung des Konsenses für eine Betriebsanlage, aber vor Genehmigung (weiterer) Änderungen dieser Betriebsanlage, Personen die Stellung eines Nachbarn iSd § 75 Abs 2 GewO 1973 erlangten, zu differenzieren: Hinsichtlich des Maßes der Immissionen, die von jenen Anlageteilen bei konsensgemäßem Betrieb ausgehen, die von genehmigten Änderungen, die nach dem Zeitpunkt der Erlangung der Nachbarschaft erfolgten, unberührt blieben, genießen die neu zugezogenen Nachbarn nur den eingeschränkten Schutz des § 79 Abs 2 erster Satz GewO 1973. Hinsichtlich jener Immissionen, die von den Anlageteilen ausgehen, die von seither erfolgten genehmigten Änderungen erfaßt wurden, genießen diese hingegen den vollen Schutz des § 79 Abs 1 leg cit (Hinweis E VS 23.11.1977, 2670, 2797/76, VwSlg 9437 A/1977).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990040197.X03

Im RIS seit

27.11.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten