RS VwGH Erkenntnis 1990/11/27 90/04/0045

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Veröffentlicht am 27.11.1990
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Besprechung in Ecolex 1991/9, 656; Rechtssatz

Im E VfGH vom 16.6.1990, B 1225-1228/89, kommt der Verfassungsgerichtshof zu dem Ergebnis, daß einerseits § 15 Z 1 GewO 1973, insofern diese Bestimmung fremde Rechtsvorschriften, deren Vollzug verfassungsrechtlich einer anderen Autorität überlassen ist, einer - vorläufigen und daher der Beurteilung einer Vorfrage gleichkommenden - Anwendung durch die Gewerbebehörde eröffnet, weder vom Standpunkt der bundesstaatlichen Kompetenzverteilung noch von der gebotenen Wahrnehmung seiner Kompetenz durch den jeweils zuständigen Gesetzgeber ein verfassungsrechtliches Hindernis entgegensteht, und andererseits § 345 Abs 9 GewO 1973 über die Untersagung angezeigter Betätigungen und die damit im Zusammenhang stehenden Verfahrensvorschriften - zumindest aus dem Blickwinkel einer Anzeige der Ausübung eines Handelsgewerbes - Art 6 MRK nicht widerspricht. Auch widerstreitet

§ 15 Z 1 GewO 1973 weder dem Legalitätsprinzip noch enthält er eine verfassungswidrige dynamische Verweisung. Der VwGH schließt sich dieser Rechtsmeinung des VfGH an.

Im RIS seit
19.09.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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