RS Vwgh 1990/11/27 87/07/0137

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Veröffentlicht am 27.11.1990
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §1;
B-VG Art83 Abs2;
MRK Art6 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z2;

Rechtssatz

Ein wegen Fehlens des äußeren Anscheines der Fairneß des Verfahrens den Anforderungen des Art 6 Abs 1 MRK nicht genügendes und allein unter diesem Gesichtspunkt unrichtig zusammengesetztes Tribunal ist nicht als (funktionell) unzuständig zu qualifizieren. Deswegen ist der VwGH auch nicht dazu berufen, einen etwa darin liegenden Fehler in bezug auf die belangte Behörde selbst zum Anlaß einer Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde zu nehmen.

Schlagworte

Behördenorganisation sachliche Zuständigkeit in einzelnen Angelegenheiten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1987070137.X09

Im RIS seit

27.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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