RS Vwgh 1990/11/27 90/07/0102

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.11.1990
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §57 Abs1;
AVG §57 Abs2;
AVG §58 Abs1;
AVG §63 Abs1;

Rechtssatz

Bezeichnet der erstinstanzliche Bescheid ausdrücklich § 57 Abs 1 AVG als seine Rechtsgrundlage und wird in der Rechtsmittelbelehrung dieses Bescheides ausdrücklich auf die Möglichkeit hingewiesen, den Bescheid durch Vorstellung zu bekämpfen, so handelt es sich bei dem erstinstanzlichen Bescheid um ein auf § 57 Abs 1 AVG gestütztes Mandat. Demgemäß ist zu seiner Bekämpfung lediglich die Einbringung einer Vorstellung, nicht aber auch einer Berufung zulässig (Hinweis E 22.2.1984, 82/11/0255, VwSlg 11335 A/1984).

Schlagworte

Voraussetzungen des Berufungsrechtes Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990070102.X03

Im RIS seit

26.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten