RS Vwgh 1990/11/27 89/04/0240

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.11.1990
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
50/01 Gewerbeordnung

Norm

B-VG Art140 Abs1;
B-VG Art18 Abs1;
GewO 1973 §15 Z1 idF 1988/399;
GewO 1973 §345 Abs9;
GewO 1973 §46 Abs2;
GewO 1973 §77 Abs1 idF 1988/399;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/11/27 90/04/0045 2

Stammrechtssatz

Wie der VfGH in seinem E vom 16.6.1990, Zl B 1225-1228/89 unter Hinweis auf die zu der ähnlichen Regelung des § 77 Abs 1 zweiter Satz GewO 1973 entwickelte Rechtsprechung des VwGH dargetan hat, hat die Gewerbebehörde bei Vollzug des § 15 Z 1 GewO 1973 allfällige Raumordnungsvorschriften nicht zu vollziehen, sondern lediglich im Sachverhaltsbereich zu berücksichtigen. Es steht daher entgegen dem Beschwerdevorbringen einer Berücksichtigung der Raumordnungsvorschriften durch die Gewerbebehörden bei Anwendung des § 15 Z 1 GewO 1973 kein verfassungsrechtliches Hindernis entgegen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989040240.X02

Im RIS seit

19.09.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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