RS Vwgh 1990/11/27 90/04/0160

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.11.1990
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §25 Abs1 Z1;
GewO 1973 §323b Abs2;
GewO 1973 §89 Abs1;

Rechtssatz

Gem § 323b Abs 2 iVm § 25 Abs 1 Z 1 und § 89 Abs 1 GewO 1973 ist die erforderliche Zuverlässigkeit insbesondere dann nicht mehr gegeben, wenn der Konzessionswerber "unzulässige Arbeitsvermittlung betrieben hat" (§ 323b Abs 2 Z 2 GewO 1973). Bei diesem Tatbestandsmerkmal handelt es sich - wie aus dem einleitenden Gesetzeswortlaut hervorgeht "...dies ist insbesondere dann der Fall ..." - um eine praesumptio iuris et de iure", die als solche bei deren sachverhaltsmäßiger Erfüllung einen Gegenbeweis gegen den dadurch normierten Mangel der "Zuverlässigkeit" nicht zuläßt und die weiters insbesondere auch tatbestandsmäßig - anders als etwa die Regelung des § 323b Abs 2 Z 3 GewO 1973 - nicht etwa auf die "Erheblichkeit" der entsprechenden Handlungsweise bzw auf das "beharrliche Nichteinhalten von Dienstnehmerschutzvorschriften" abstellt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990040160.X02

Im RIS seit

27.11.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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