RS Vwgh 1990/11/27 90/04/0160

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Veröffentlicht am 27.11.1990
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §25 Abs1 Z1;
GewO 1973 §323b Abs2;
GewO 1973 §367 Z36 Abs1;
GewO 1973 §89 Abs1;

Rechtssatz

Der Entziehungsgrund des § 89 Abs 1 GewO 1973 ist nicht unabhängig von der Anordnung des § 323b Abs 2 GewO 1973 zu prüfen. Für eine derartige Betrachtungsweise spricht der systematische und inhaltliche Regelungszusammenhalt dieser Bestimmungen, dessen Annahme insbesondere auch nicht etwa teleologische Überlegungen entgegenstehen, da es sachlich nicht gerechtfertigt erschiene, in Ansehung des Tatbestandsmerkmales des Vorhandenseins der für die Konzessionserteilung erforderlichen Zuverlässigkeit in dieser Hinsicht eine Differenzierung vorzunehmen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990040160.X01

Im RIS seit

27.11.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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