RS Vwgh 1990/11/27 90/07/0102

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Veröffentlicht am 27.11.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §57 Abs1;

Rechtssatz

Die "Unaufschiebbarkeit" nach § 57 Abs 1 AVG ist im Verhältnis zu der notwendigen Dauer des Ermittlungsverfahrens zu sehen. Daher kann sich das Erfordernis eines Mandates auch erst im Zuge eines (nicht mehr rechtzeitig zu beendenden) Ermittlungsverfahrens herausstellen (Hinweis Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts, vierte Aufl, Randziffer 570). Die (teilweise) Durchführung eines Ermittlungsverfahrens steht sohin der Erlassung eines Mandatsbescheides nicht entgegen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990070102.X01

Im RIS seit

26.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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