RS Vwgh 1990/11/27 89/04/0018

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Veröffentlicht am 27.11.1990
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §173;
GewO 1973 §25 Z1;

Rechtssatz

Die bei der Ausübung des Rauchfangkehrergewerbes zu beachtenden öffentlichen Interessen sind insbesondere durch den Umstand geprägt, daß ein Rauchfangkehrer ständig in fremden Wohnungen und Häusern tätig zu sein hat und dabei laufend mit ihm anvertrauten Gut in Berührung kommt. Es mag zwar zutreffen, daß manche Konzessionsinhaber die mit dem Rauchfangkehrergewerbe verbundenen handwerklichen Tätigkeiten nicht mehr selbst vornehmen, das ändert aber nichts daran, daß mit der Rauchfangkehrerkonzession jedenfalls das Recht zur Vornahme dieser Verrichtungen verbunden ist, sodaß die bei der Gewerbeausübung zu beachtenden öffentlichen Interessen sehr wohl zum Tragen kommen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989040018.X02

Im RIS seit

27.11.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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