RS Vwgh 1990/11/27 90/07/0026

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Veröffentlicht am 27.11.1990
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

ABGB §914;
VwRallg;
WRG 1959 §111 Abs3;

Rechtssatz

Mit der vertraglichen Einräumung einer Wasserbezugsdienstbarkeit sind - auch wenn ein diesbezügliches Übereinkommen in einem wasserrechtlichen Bescheid beurkundet wird - keineswegs die gleichen Rechtsfolgen verbunden, wie dies bei der bescheidmäßigen Begründung eines Wasserbenutzungsrechts der Fall wäre. Vielmehr steht im Vordergrund vertraglicher Vereinbarungen der Parteiwille, der durchaus auch dahin gehen kann, ein an unbeweglichen Sachen eingeräumtes Recht lediglich auf Lebenszeit eines Vertragspartners und ohne Übergang auf allfällige Rechtsnachfolger bestehen zu lassen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990070026.X04

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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