RS Vwgh 1990/11/28 90/02/0128

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Veröffentlicht am 28.11.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §45 Abs2;
AVG §45 Abs3;
AVG §51;
KFG 1967 §103 Abs1;
VStG §24;
VStG §40;
VStG §41;
VStG §42;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/05/09 89/03/0051 7

Stammrechtssatz

Im VStG ist keine Bestimmung enthalten, die die persönliche Einvernahme eines Besch zwingend vorschreibt. Die Unterlassung der Vernehmung des Besch als Partei stellt keine wesentliche Verletzung von Verfahrensvorschriften dar, wenn der Besch mehrfach, jedenfalls auch in der Berufung gegen das erstistanzliche Straferkenntnis, Gelegenheit zur Darlegung seines Standpunktes gehabt und von dieser Möglichkeit auch Gebrauch gemacht hat (Hinweis auf E 13.12.1989, 89/02/0197).

Schlagworte

Beweismittel Beschuldigtenverantwortung Beweismittel Zeugenbeweis Gegenüberstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990020128.X01

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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