RS Vwgh 1990/11/28 90/03/0172

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Veröffentlicht am 28.11.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §37 Abs1;
StVO 1960 §37 Abs2;
StVO 1960 §97 Abs5;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):90/03/0173

Rechtssatz

Beim Tatbild einer Übertretung nach § 97 Abs 5 StVO muß die Tatumschreibung im Spruch eines Straferkenntnisses wegen der genannten Übertretung erkennen lassen, daß der Täter einer individuellen Aufforderung eines Organes der Straßenaufsicht zum Anhalten nicht Folge geleistet hat. Diesem Erfordernis wird ein Spruch, in dem bloß die Nichtbeachtung von "Haltezeichen" eines Sicherheitswachebeamten entsprechend dem § 37 Abs 1 und 2 StVO vorgeworfen wurde, nicht gerecht.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung)Mängel im Spruch Fehlen von wesentlichen Tatbestandsmerkmalen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990030172.X01

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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