RS Vwgh 1990/11/28 90/02/0136

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Veröffentlicht am 28.11.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §39 Abs2;
KFG 1967 §103 Abs2 idF 1986/106;
KFG 1967 §123 Abs4 idF 1977/615 1986/106;

Rechtssatz

Bei der Bestimmung des § 123 Abs 4 KFG, wonach die im § 103 Abs 2 angeführten Erhebungen im Sinne des § 39 Abs 2 letzter Satz AVG, außer bei Gefahr im Verzug, schriftlich oder telefonisch durchzuführen sind, handelt es sich ausschließlich um eine an die Behörde gerichtete Anordnung, aus der die Partei keine Rechte für sich ableiten kann, weshalb die Verpflichtung zur Beantwortung einer Anfrage gemäß § 103 Abs 2 KFG - der eine derartige Einschränkung nicht enthält - auch dann besteht, wenn die Anfrage (ohne Gefahr im Verzug, deren allfälliges Vorliegen demnach nicht zu beurteilen ist) mündlich erfolgt (vgl den Bericht des Verkehrsausschusses zur vierten KFG-Novelle, 649 BlgNr 14.GP).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990020136.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.03.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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