RS Vwgh 1990/11/28 90/03/0172

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Veröffentlicht am 28.11.1990
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §45 Abs2;
StVO 1960 §11 Abs1;
StVO 1960 §38 Abs5;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):90/03/0173

Rechtssatz

Es handelt sich um einen durchaus schlüssigen Vorgang der Beweiswürdigung, wenn die Beh den Angaben des Meldungslegers folgt, zumal von einem geschulten Sicherheitswachebeamten zu erwarten ist, daß er über die in Ausübung des Dienstes gemachten Wahrnehmungen (hier: zu Übertretung des § 11 Abs 1 und des § 38 Abs 5 StVO) richtige Angaben macht. Dazu kommt, daß der Meldungsleger im Falle einer falschen Zeugenaussage besonderen dienstrechtlichen und strafrechtlichen Sanktionen ausgesetzt ist.

Schlagworte

Beweismittel Zeugenbeweis Zeugenaussagen von Amtspersonenfreie Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990030172.X04

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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