RS Vwgh 1990/11/30 89/17/0029

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Veröffentlicht am 30.11.1990
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Index

L34009 Abgabenordnung Wien
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §14 Abs1 lita;
BAO §20;
B-VG Art130 Abs2;
LAO Wr 1962 §12 Abs1 lita;
LAO Wr 1962 §18;

Beachte

Besprechung in: ÖStZ 1992, 37;

Rechtssatz

Das Ermessen wird dann iSd Gesetzes geübt, wenn die Abgabenbehörde eine Haftung in Anspruch nimmt, weil sie die Abgabenschuld vom Hauptschuldner nicht ohne Gefährdung und nicht ohne Schwierigkeiten rasch hätte einbringen können. Die Abgabenbehörde muß es vor allem nicht auf ein Konkursverfahren

gegen den Hauptschuldner mit fraglichen Einbringungsaussichten ankommen lassen (Hinweis E 16.2.1988, 87/14/0059).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989170029.X02

Im RIS seit

30.11.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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