RS Vwgh 1990/11/30 89/17/0029

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Veröffentlicht am 30.11.1990
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Index

L34009 Abgabenordnung Wien
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

ABGB §1409;
BAO §14 Abs1;
LAO Wr 1962 §12 Abs1;

Beachte

Besprechung in: ÖStZ 1992, 37;

Rechtssatz

Haftungspflicht gem § 12 Abs 1 Wr LAO besteht nicht nur dann, wenn die Abgabenbehörde in einem konkreten Fall nachzuweisen vermag, daß sich der Haftungsfonds durch die Betriebsnachfolge verringert hat, sondern mangels eines entsprechenden negativen Merkmals im Haftungstatbestand - das Fehlen eines solchen Merkmals erklärt sich aus der mit einer Betriebsnachfolge typischerweise verbundenen Gefahr für die Einbringlichkeit von Abgabenansprüchen -

ganz allgemein dann, wenn ein Unternehmen oder ein im Rahmen eines Unternehmens gesondert geführter Betrieb im ganzen übereignet wird. Gerade wegen der Möglichkeit, daß der Behörde die Ermessensübung eingeräumt ist, ist es entbehrlich, die vom OGH in seinem B vom 25.2.1988, 7 Ob 534/88, entwickelten Grundsätze über die eingeschränkte Auslegung des Wortlautes des § 1409 ABGB auf den § 12 Wr LAO zu übertragen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989170029.X03

Im RIS seit

30.11.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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