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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
IESG §1 Abs2 Z2;Rechtssatz
Zu den gesicherten Ansprüchen zählen nur solche aus dem Arbeitsverhältnis, somit Ansprüche gegen den Arbeitgeber, nicht aber Ansprüche, die aus der den Behörden zuzurechnenden Verzögerung in der Erledigung eines Antrages auf Zuerkennung von Insolvenz-Ausfallgeld abgeleitet werden (zB Schadenersatz wegen nicht rechtzeitiger Beantragung des Jahresausgleiches).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989110079.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
28.04.2009