RS Vwgh 1990/12/4 89/11/0079

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Veröffentlicht am 04.12.1990
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
62 Arbeitsmarktverwaltung
68/02 Sonstiges Sozialrecht

Norm

AVG §13 Abs1;
IESG §1 Abs2 Z3;
VwRallg;

Rechtssatz

Im Zweifel muß davon ausgegangen werden, daß ein Anspruch geltend gemacht wird, der zumindest zum Teil berechtigt sein kann, und nicht ein solcher, dem in dem betreffenden Verfahren von vornherein keine Berechtigung zukommen kann (hier: Insolvenz-Ausfallgeld für Zinsen und nicht Zinsen aus dem noch zuzuerkenndenden Insolvenz-Ausfallgeld).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989110079.X05

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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