RS Vwgh 1990/12/4 89/07/0010

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Veröffentlicht am 04.12.1990
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Index

L66503 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren
80/06 Bodenreform

Norm

AVG §59 Abs1;
AVG §68 Abs1;
FlVfGG §10 Abs4;
FlVfLG NÖ 1975 §21;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):89/07/0011

Rechtssatz

Insoweit sich ein Zusammenlegungsplan nicht auf den gesamten Zusammenlegungsbereich, sondern nur auf das zur Herstellung der Gesetzmäßigkeit in bezug auf bestimmte Parteien in Anspruch genommene Gebiet bezieht, besteht die Möglichkeit, daß die von der Anfechtung einzelner Parteien nicht betroffene Festlegung der im Verfahren erzielten Neueinteilung und Ordnung gegenüber den letztgenannten Personen in Rechtskraft erwächst.

Schlagworte

Trennbarkeit gesonderter AbspruchRechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989070010.X05

Im RIS seit

03.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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