RS Vwgh 1990/12/4 89/07/0010

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Veröffentlicht am 04.12.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AgrVG §1;
AgrVG §10;
AgrVG §9;
AVG §52 Abs1;
AVG §52;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):89/07/0011

Rechtssatz

Eine allgemeine Bestimmung, daß Amtssachverständige (mündlich) vernommen werden müßten, ist im AgrVG iVm dem AVG nicht enthalten.

Schlagworte

Gutachten Parteiengehör Teilnahme an Beweisaufnahme Fragerecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989070010.X01

Im RIS seit

03.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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