RS Vwgh 1990/12/4 90/11/0142

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Veröffentlicht am 04.12.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §75 Abs4;
VVG §10 Abs2 lita;

Rechtssatz

Richtig ist zwar, daß bereits gem § 75 Abs 4 KFG ein vollstreckbarer Entziehungsbescheid die gem § 134 KFG unter Strafsanktion gestellte Verpflichtung zur unverzüglichen Ablieferung des Führerscheines auslöst. Soll diese Verpflichtung aber im Wege der Zwangsvollstreckung durchgesetzt werden, so bedarf es der Erlassung eines Bescheides, mit dem die Verpflichtung zur Ablieferung des betreffenden Führerscheines ausgesprochen wird (Titelbescheid).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990110142.X03

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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