RS Vwgh 1990/12/4 89/11/0079

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.12.1990
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Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht
62 Arbeitsmarktverwaltung
68/02 Sonstiges Sozialrecht

Norm

AngG §10;
IESG §1 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Ein Provisionsanspruch setzt das Zustandekommen des vermittelten Geschäftes voraus. Daß den Vermittler kein Verschulden am Scheitern des geplanten Projektes trifft, löst noch keinen Provisionsanspruch aus.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989110079.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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