RS Vwgh 1990/12/4 89/07/0192

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Veröffentlicht am 04.12.1990
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Index

L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren
80/06 Bodenreform

Norm

AgrVG §1;
AVG §8;
FlVfGG §10 Abs1;
FlVfLG Tir 1978 §3 Abs1;

Rechtssatz

Im Hinblick auf § 3 Abs 1 Tir FlVfLG 1978, wonach das Zusammenlegungsverfahren "von Amts wegen" mit Verordnung einzuleiten ist, kann ein "Antrag" eines Eigentümers einer einer Zusammenlegung unterzogenen Liegenschaft auf Einleitung des Zusammenlegungsverfahrens nicht mehr als eine die Behörde in keiner Weise bindende Anregung darstellen, aus der sich nach Einleitung des Zusammenlegungsverfahrens weder Rechte noch Verpflichtungen der Person(en), von der (denen) die Anregung ausging, ableiten lassen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989070192.X01

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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