RS Vwgh 1990/12/4 89/11/0079

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Veröffentlicht am 04.12.1990
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
62 Arbeitsmarktverwaltung
68/02 Sonstiges Sozialrecht

Norm

BAO §240 Abs3;
EStG 1972 §72;
IESG §1 Abs2 Z2 idF 1980/580;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 83/11/0216 E 19. Juni 1985 RS 1

Stammrechtssatz

Kommt der Arbeitgeber trotz Vorliegens der Voraussetzungen des § 72 EStG 1972 (hier idF vor dem Abgabenänderungsgesetz 1981, BGBl Nr 620) seiner Verpflichtung zur Durchführung des vom Arbeitnehmer rechtzeitig beantragten Jahresausgleiches nicht nach, so steht dem Arbeitnehmer die Möglichkeit offen, beim zuständigen Finanzamt einen Rückzahlungsantrag nach § 240 Abs 3 BAO zu stellen. Ein auf die bloße Nichtdurchführung des beantragten Jahresausgleiches durch den Arbeitgeber gestützter Schadenersatzanspruch gegen den Arbeitgeber besteht daher nicht. Deshalb besteht auch kein Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld (Hinweis B 8.2.1977, 0186/77, VwSlg 5083 F/1977).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989110079.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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