RS Vwgh 1990/12/6 90/16/0031

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.12.1990
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
35/02 Zollgesetz

Norm

FinStrG §35 Abs1;
ZollG 1955 §172 Abs1;
ZollG 1955 §172 Abs3;
ZollG 1955 §51;
ZollG 1955 §52 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/16/0051 E 17. Oktober 1985 VwSlg 6041 F/1985 RS 2

Stammrechtssatz

Der Versuch des Schmuggels ist jedenfalls mit der Abgabe einer unrichtigen oder unvollständigen Warenerklärung beendet. Bis dahin kann der Täter die (zB durch Verbergen) bereits begonnene Tatausführung noch aufgeben. Entschließt sich nach Abgabe der mündlichen Warenerklärung das Zollorgan zur zollamtlichen Beschau und muß daher der Reisende bei verständiger Würdigung der Sachlage mit der Entdeckung der von ihm nicht erklärten Waren rechnen, dann kann ab diesem Zeitpunkt die bereits abgegebene mündliche Warenerklärung nicht mehr durch "Nachschieben" der nicht erklärten Waren "berücksichtigt" werden. Dem Täter ist ab diesem Zeitpunkt für die nicht erklärten Waren bei Vorsatz versuchter Schmuggel anzulasten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990160031.X07

Im RIS seit

06.12.1990

Zuletzt aktualisiert am

15.07.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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